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Löschung einer Schufa-Eintragung
Ein privater Bankkunde hatte sein Girokonto überzogen. Nachdem er den
Sollstand des Kontos nach zwei Mahnungen nicht ausgeglichen hatte, kündigte die Bank die
Auflösung des Kontos an. Einige Zeit später bat der Kunde selbst um Auflösung des
Kontos. In einem weiteren Schreiben forderte ihn das Geldinstitut auf, den Saldo von 349
DM auszugleichen. Als auch daraufhin keine Zahlung erfolgte, kündigte die Bank wie
angedroht das Konto. Ohne weitere Prüfung meldete das Geldinstitut der
Kreditschutzorganisation Schufa die Kündigung des Girokontos. Dort erfolgte eine
entsprechende Eintragung. In der Folgezeit berief sich der Kunde darauf, das
Aufforderungsschreiben, in dem die Bank mahnte, die Kontoüberziehung auszugleichen, nicht
erhalten zu haben. Die Bank teilte daraufhin der Schufa mit, daß der Vorgang erledigt
sei. Daraufhin wurde dort ein "Erledigt-Vermerk" eingetragen. Damit gab sich der
Bankkunde jedoch nicht zufrieden und verlangte im Klagewege den Widerruf
und die Löschung der gesamten Eintragung.
Die zwischen der Bank und dem Kunden vereinbarte "Schufa-Klausel" enthielt die
Einschränkung, daß die Meldung zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines
Vertragspartners der Schufa oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die
schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige
Interessenabwägung vermißte das Landgericht Karlsruhe hier und verurteilte das
Kreditinstitut zum Widerruf der Eintragung. Allein die Tatsache, daß der Kunde
dem Aufforderungsschreiben nicht fristgerecht nachgekommen war, rechtfertigte den
Umständen nach noch nicht die Eintragung ohne weitere Prüfung. Dies galt insbesondere
deswegen, weil die Bank das Aufforderungsschreiben mit einem einfachen Brief übersandt
hatte und den tatsächlichen Zugang schließlich nicht beweisen konnte.
Urteil des LG Karlsruhe vom 15.08.1997
9 S 145/97
RdW 1998, 83
Anmerkung: Gar nicht so einfach einen Schufa-Eintrag wieder los zu
werden. Besser erst gar nicht dazu kommen lassen!
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