|
| |
Haftung eines Kreditinstitutes für die fehlerhafte Schufa-Mitteilung
Eine Bank hatte die Daten eines Kunden, der sich im Zahlungsverzug befand,
ohne Überprüfung der Ursache für die unterlassene Zahlung, an das
Kreditinformationssystem SCHUFA weitergegeben. Hierdurch entstand dem Bankkunden ein
Schaden, den er von der Bank ersetzt haben wollte.
Das LG Bonn meint hierzu: Grundsätzlich ist für die Weitergabe von Kundendaten dessen
Einwilligung erforderlich. Diese gibt der Kunde meist im Rahmen der allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Banken bei Kontoeröffnung ab. Eine solche Klausel ist jedoch
nur dann zulässig und wirksam, wenn die Bank verpflichtet ist, vor Weiterleitung der
Daten eine objektive Abwägung zwischen dem Interesse des Kunden am Datenschutz und dem
Interesse potentieller Gläubiger an der Bekanntgabe von "Zahlungsunfähigen"
durchzuführen. Geschieht dies nicht, so ist die Bank zum Schadensersatz verpflichtet.
LG Bonn, Urteil vom 16.03.1994
5 S 179/93
Aus dem Bild-Archiv:
Die Schufa gibt leichtfertig
Auskünfte über registrierte Schuldner heraus (Zeitschrift "Finanztest").
|